Viele fragen derzeit: Wie lautet die neue Brandschutzregel aktuell? Die kurze Antwort: Es gibt nicht die eine neue, überall gleich geltende Vorschrift. In Deutschland ergibt sich Brandschutz aus mehreren, teils zeitversetzt aktualisierten Regelwerken. Im Folgenden ordnen wir ein, welche Regel meist gemeint ist und was sich in Geltung, Fristen und Pflichten praktisch ändert.
Wie heißt die neue Regel für den Brandschutz?
Wenn von der „neuen Brandschutzregel“ die Rede ist, ist im betrieblichen Alltag häufig die ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ gemeint. Sie beschreibt, wie Arbeitgeber den Brandschutz am Arbeitsplatz konkret umsetzen sollen – von Löschmitteln über die Anzahl der Brandschutzhelfer bis zu Unterweisungen. Diese Technische Regel wird regelmäßig überarbeitet und stellt den Stand der Technik dar, an dem sich Betriebe orientieren können.
Geht es um Gebäude, Bauprodukte und baurechtliche Anforderungen, steckt hinter der „neuen Regel“ meist kein einzelnes Dokument, sondern Änderungen in der Musterbauordnung (MBO), den Landesbauordnungen (LBO) sowie der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB). Die Bundesländer übernehmen Aktualisierungen zeitlich versetzt. Was „neu“ ist, kann daher je nach Bundesland und Projektphase unterschiedlich ausfallen.
In Spezialbereichen können zudem Normen und Richtlinien gemeint sein, etwa die DIN 14096 zur Brandschutzordnung, die DIN 14675 für Brandmeldeanlagen oder einschlägige VdS- und DGUV-Veröffentlichungen. Der entscheidende Schritt ist daher die Einordnung: Sprechen wir über Arbeitsschutz im Betrieb, über baurechtliche Anforderungen an ein Gebäude oder über technische Anlagen? Erst daraus ergibt sich, welches „neue“ Regelwerk aktuell einschlägig ist.
Was sich aktuell ändert: Geltung, Fristen, Pflichten
Zur Geltung: Im Arbeitsschutz gilt die ASR A2.2 als anerkannte Regel – wer ihr folgt, kann in der Regel davon ausgehen, gesetzkonform zu handeln. Abweichungen sind möglich, wenn das Schutzniveau gleichwertig nachgewiesen wird. Im Baurecht wiederum gelten die jeweils aktuellen LBO- und MVV‑TB‑Fassungen des Bundeslandes, meist verbindlich für Neubauten und wesentliche Umbauten; Bestandsgebäude genießen in der Regel Bestandsschutz, es sei denn, Nutzung, Gefährdungslage oder Umbauten erfordern Anpassungen.
Zu Fristen: Im Betrieb sind Beschäftigte mindestens jährlich zum Brandschutz zu unterweisen, neue Mitarbeitende vor Tätigkeitsbeginn. Brandschutzhelfer sind in ausreichender Zahl zu bestellen und regelmäßig fortzubilden; als Orientierungswert werden häufig mindestens 5 Prozent der Belegschaft genannt, mehr bei erhöhter Brandgefährdung. Technische Einrichtungen wie Feuerlöscher sind turnusmäßig zu prüfen (typischerweise alle zwei Jahre durch eine befähigte Person), Brandmelde- und Löschanlagen werden in der Praxis mindestens jährlich gewartet; baurechtliche Übergangsfristen legt die jeweils zuständige Landesverordnung fest.
Zu Pflichten: Zentrale Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung, aus der Ausstattung, Organisation und Unterweisung abgeleitet werden. Dazu gehören ausreichend und richtig platzierte Löschmittel, klare Alarmierungs- sowie Evakuierungsabläufe, gekennzeichnete Flucht- und Rettungswege, erforderlichenfalls eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 und – je nach Risiko, Auflage der Behörde oder des Versicherers – die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten. Dokumentation, Übungen und die Zusammenarbeit mit Eigentümer, Behörden und Feuerwehr sichern die Wirksamkeit und die Nachweisführung im Ernstfall.
Die „neue Brandschutzregel“ gibt es nicht als ein einziges Dokument – gemeint ist je nach Kontext meist die ASR A2.2 für Arbeitsstätten oder ein Landesupdate im Bauordnungsrecht über LBO und MVV TB. Wer wissen will, was aktuell gilt, klärt zuerst den Anwendungsbereich (Arbeitsplatz, Bauordnung, Technik) und prüft dann die aktuelle Fassung der einschlägigen Regeln im eigenen Bundesland. Im Zweifel hilft eine qualifizierte Fachplanung oder Rücksprache mit der zuständigen Behörde.