Wer darf Brandschutz durchführen? In Deutschland ist die Antwort klar geregelt – und zugleich differenziert. Zwischen abwehrendem und vorbeugendem Brandschutz, zwischen Arbeitgeberpflichten, bauordnungsrechtlichen Anforderungen und spezialisierten Fachbetrieben greifen verschiedene Zuständigkeiten ineinander. Dieser Überblick ordnet die Rollen, Verantwortlichkeiten und Qualifikationen ein, die für rechtssicheren und wirksamen Brandschutz erforderlich sind.
Wer darf Brandschutz durchführen in Deutschland?
Rechtlich trägt zunächst der Betreiber beziehungsweise Arbeitgeber die Verantwortung für den organisatorischen Brandschutz im Betrieb. Grundlage sind unter anderem das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung und die Technische Regel ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“. Daraus folgen Pflichtaufgaben wie Gefährdungsbeurteilung, Alarm- und Notfallorganisation, Unterweisung der Beschäftigten sowie das Vorhalten geeigneter Löschmittel. Im baulichen Kontext liegt die Verantwortung beim Bauherrn und späteren Betreiber; Maßgaben ergeben sich aus den Landesbauordnungen, Sonderbauverordnungen und den eingeführten technischen Baubestimmungen.
Innerbetrieblich dürfen Brandschutzaufgaben nicht „irgendwer“ nebenbei erledigen: Der Arbeitgeber bestellt Brandschutzhelfer in ausreichender Zahl (in der Regel mindestens 5 Prozent der Beschäftigten, abhängig vom Risiko) und – wenn behördlich oder versicherungsseitig gefordert oder aufgrund der Gefährdungsbeurteilung erforderlich – einen Brandschutzbeauftragten als fachkundigen Berater. Unterweisungen zum Verhalten im Brandfall können durch fachkundige Personen oder externe Anbieter erfolgen, müssen aber inhaltlich den einschlägigen Regeln entsprechen und praktisch geübt werden.
Technischer und baulicher Brandschutz erfordert je nach Gewerk qualifizierte Fachbetriebe und teils besondere Anerkennungen. Brandmelde- und Sprachalarmanlagen dürfen geplant, projektiert, installiert und instand gehalten werden, wenn Unternehmen und verantwortliche Personen die Anforderungen der DIN 14675 und VDE 0833 erfüllen und entsprechend zertifiziert sind. Feuerlöscher, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Feststellanlagen, Feuerschutzabschlüsse oder Kabelabschottungen werden von sachkundigen bzw. herstellergeschulten Fachfirmen errichtet und geprüft. Der abwehrende Brandschutz (Brandbekämpfung im Einsatzfall) obliegt der Feuerwehr. Prüfungen im Bauordnungsrecht übernehmen – je nach Bundesland – anerkannte Prüfsachverständige für Brandschutz und technische Anlagen.
Welche Qualifikationen sind vorgeschrieben?
Brandschutzhelfer benötigen eine Ausbildung gemäß ASR A2.2 und der DGUV-Information 205-023. Diese umfasst Theorie (Brandentstehung, Gefahren, Alarmierung, Evakuierung, Löschmittellehre) und eine praktische Löschübung. Wiederholungen sind in regelmäßigen Abständen erforderlich (typisch alle 3 bis 5 Jahre oder bei wesentlichen Änderungen), in Bereichen mit erhöhter Gefährdung entsprechend häufiger. Ausbilden dürfen fachkundige Personen oder geeignete externe Stellen; entscheidend ist, dass Inhalte, Dauer und Praxisanteil den Regeln entsprechen und dokumentiert werden.
Brandschutzbeauftragte qualifizieren sich nach DGUV Information 205-003 und der vfdb-Richtlinie 12-09/01. Üblich sind mindestens 64 Unterrichtseinheiten mit Prüfung; die Bestellung erfolgt schriftlich durch den Arbeitgeber. Fortbildungen sind regelmäßig nachzuweisen (empfohlen mindestens 16 Unterrichtseinheiten innerhalb von 3 Jahren). In vielen Betrieben ist ein Brandschutzbeauftragter aufgrund der Gefährdungsbeurteilung sinnvoll; bei Sonderbauten, auflagenintensiven Anlagen oder auf Verlangen von Behörde/Versicherer ist er oftmals verpflichtend.
Für anlagentechnischen und baulichen Brandschutz gelten gewerkespezifische Qualifikationen: DIN 14675 verlangt für Brandmelde- und Sprachalarmanlagen zertifizierte Fachfirmen und benannte verantwortliche Personen. Tragbare Feuerlöscher dürfen nur von Sachkundigen nach DIN 14406-4 instand gehalten werden. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie Feststellanlagen erfordern Sachkunde nach den einschlägigen DIN-/EN-Normen und meist herstellerspezifische Schulungen. Beim baulichen Brandschutz (z. B. Abschottungen, Brandschutztüren) sind die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise (z. B. abZ, aBG, abP) sowie Montage durch qualifizierte Fachunternehmen maßgeblich. Für Genehmigungs- und Prüfprozesse können je nach Landesrecht „Nachweisberechtigte für Brandschutz“ und anerkannte Prüfsachverständige erforderlich sein; diese sind in Listen der Ingenieur- und Architektenkammern beziehungsweise der Länder geführt.
Kurz gesagt: Brandschutz „darf“ in Deutschland nur, wer dafür verantwortlich ist und die jeweils geforderte Qualifikation mitbringt – vom Arbeitgeber mit seinen Brandschutzhelfern und dem Brandschutzbeauftragten über zertifizierte Fachfirmen bis hin zu bauordnungsrechtlich anerkannten Prüfenden. Weil Details landesrechtlich variieren, lohnt sich der Blick in die einschlägigen Vorschriften (LBO, ASR A2.2, DGUV, DIN-Normen) sowie die Abstimmung mit Bauaufsicht, Feuerwehr und Versicherer. So wird Brandschutz nicht nur formal korrekt, sondern im Ernstfall auch wirksam.